Mit dem Tod eines Menschen entsteht für bestimmte Angehörige ein gesetzlicher Anspruch auf einen Mindestanteil am zurückgelassenen Vermögen (§ 2317 BGB). Voraussetzung ist, dass weder eine Verzichtserklärung vorliegt noch gesetzliche Ausschlussvoraussetzungen greifen (§§ 2332, 2333 BGB).
Wer den Nachlass nicht annimmt, verliert in der Regel auch das Anrecht auf diesen gesetzlichen Anteil. Eine Ausnahme liegt etwa dann vor, wenn der ausgeschlagene Teil durch Auflagen oder Belastungen eingeschränkt ist (§ 2306 BGB) oder wenn ein überlebender Ehepartner die Ausschlagung wählt, um eine güterrechtliche Ausgleichsregelung in Anspruch zu nehmen (§ 1371 BGB). Für die Erfüllung dieses Anspruchs sind die rechtmäßigen Vermögenserben verantwortlich.
Neben der Geldforderung besteht ein eigenständiges Recht auf Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der verstorbenen Person (§ 2314 BGB). Dazu gehören Angaben über sämtliche Vermögenspositionen, Verpflichtungen, frühere Schenkungen, eheliche Besitzverhältnisse und sonstige relevante Zuwendungen. Diese Informationspflicht ermöglicht eine sachgerechte Prüfung, ist jedoch unabhängig vom Anspruch auf Zahlung.
🔎 Hinweis: Die Entscheidung, ob die erhaltenen Angaben zu einem konkreten Recht führen, liegt ausschließlich bei der berechtigten Partei. Die verpflichtete Seite ist nicht berechtigt, über die rechtliche Bedeutung einzelner Informationen zu urteilen. Auch Übertragungen, die bereits Jahre zurückliegen, können weiterhin Bedeutung haben.
Zur Bestimmung der Anspruchshöhe ist eine Bewertung des Vermögensbestands erforderlich. Die entstehenden Kosten trägt das Gesamterbe (§ 2314 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist in der Regel der Stand des Vermögens zum Zeitpunkt des Ablebens. In besonderen Fällen – etwa bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen – kann alternativ der Wert im Moment der Schenkung maßgeblich sein, wenn dieser günstiger ausfällt (§ 2325 Abs. 2 BGB, Niederstwertprinzip).
Grundsätzlich sind Belege nicht verpflichtend vorzulegen. Wird jedoch beispielsweise ein betriebliches Vermögen vererbt, kann nach geltender Rechtsauffassung eine Offenlegung entsprechender Dokumente verlangt werden, um eine transparente Einschätzung zu ermöglichen.