Auskunftsanspruch des Erben – Rechte im Überblick
Nach dem Tod eines Menschen stellt sich oft die Frage, welche Vermögenswerte zurückgelassen wurden. Um diese Informationen zu erhalten, steht dem Rechtsnachfolger ein gesetzlich verankerter Auskunftsanspruch des Erben zu. Dieses Recht soll sicherstellen, dass der Erbe Klarheit über das Vermögen der verstorbenen Person erhält und fundierte Entscheidungen treffen kann.
Wenn jemand Dinge aus dem Besitz des Verstorbenen verwahrt, ohne selbst Anspruch auf die Erbschaft zu haben, ist er verpflichtet, auf Anfrage genau darzulegen, welche Gegenstände sich in seinem Zugriff befinden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person vorgibt, selbst Erbe zu sein. Maßgeblich ist allein, dass sie Nachlassgegenstände innehat, auf die sie kein gesetzliches oder testamentarisches Recht hat. Solche Personen gelten als Erbschaftsbesitzer.
Der berechtigte Nachfolger darf eine Übersicht verlangen, in der sämtliche vorhandenen Werte aufgeführt sind, die von dieser Person verwaltet oder übernommen wurden. Dabei geht es ausschließlich um Vermögenspositionen, nicht um offene Forderungen oder Schulden. Sollte sich herausstellen, dass bestimmte Gegenstände fehlen oder nicht mehr vorhanden sind, kann auch über deren früheren Verbleib Auskunft verlangt werden – sogar dann, wenn die Entfernung vor dem Todeszeitpunkt erfolgt ist.
Besteht Anlass zur Vermutung, dass die Angaben unvollständig oder unzutreffend sind, kann eine eidesstattliche Versicherung zur Absicherung der Richtigkeit eingefordert werden. Kommt die betroffene Person der Mitteilungspflicht nicht freiwillig nach, lässt sich der Anspruch durch gerichtliche Schritte durchsetzen.
Neben Personen, die Gegenstände in Besitz haben, stehen auch Menschen, die mit dem Verstorbenen unter einem Dach gelebt haben, in der Verantwortung. Solche Hausgenossen des Erblassers müssen auf Nachfrage mitteilen, was sie über die Vermögenssituation wissen und welche Vorgänge ihnen bekannt sind. Das betrifft etwa Pflegepersonal, Lebensgefährten oder enge Verwandte.
Anders als beim Erbschaftsbesitzer besteht hier jedoch keine Verpflichtung, eine strukturierte Auflistung vorzulegen. Die Pflicht beschränkt sich auf das Weitergeben von Informationen, soweit diese verfügbar sind. Erfragt wird insbesondere, welche Handlungen im Zusammenhang mit dem Nachlass vorgenommen wurden oder welche Veränderungen wahrgenommen wurden.
Der Auskunftsanspruch des Erben dient dazu, das Vermögen des Verstorbenen lückenlos zu erfassen. Gerade in Erbengemeinschaften oder bei ungeklärten Besitzverhältnissen schützt dieses Recht vor ungewolltem Verlust von Eigentum. Es bildet die Grundlage für eine faire Regelung der Erbangelegenheiten und sorgt dafür, dass der rechtmäßige Übergang des Nachlasses nicht durch fehlende Informationen behindert wird.