Nach dem Tod eines Menschen kann es sein, dass jemand dessen Vermögen oder Verbindlichkeiten übernimmt. Die Annahme einer Erbschaft erfolgt auf zwei mögliche Arten: durch aktives Handeln oder durch bloßes Abwarten.
Wird eine Entscheidung bewusst getroffen, spricht man von aktiver Annahme. In diesem Fall erklärt der Begünstigte – meist schriftlich – gegenüber dem Nachlassgericht, dass er die ihm zustehenden Rechte und Pflichten übernimmt. Diese Erklärung gilt als verbindliche Willenserklärung.
Unterbleibt eine solche Mitteilung innerhalb der gesetzlichen Frist, tritt automatisch die sogenannte passive Annahme ein. Ohne weiteres Zutun gilt das Erbe dann nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist als angenommen. Diese Zeitspanne beginnt, sobald die betreffende Person über den Todesfall und ihre Stellung als Erbin oder Erbe informiert ist.
Wer sich zur Übernahme entschließt, tritt in alle finanziellen Verpflichtungen der verstorbenen Person ein. Das betrifft sowohl Vermögenswerte als auch bestehende Schulden. Daher ist es ratsam, sich vorab mit dem Inhalt des Nachlasses vertraut zu machen. Ein unbedachtes Verhalten kann schnell zu einer finanziellen Belastung führen.
Um mögliche Nachteile zu vermeiden, besteht die Möglichkeit der Erbausschlagung. Sie ist nur innerhalb der genannten Frist wirksam und muss gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt werden. Verstreicht die Zeit ungenutzt, ist eine spätere Rücknahme nicht mehr vorgesehen.
In Fällen, bei denen Unsicherheit über den Umfang des Vermögens herrscht, kann eine rechtliche Beratung zur Erbschaft helfen, Risiken zu erkennen und die richtigen Schritte einzuleiten. Besonders bei unbekannten Schulden oder komplizierten Familienverhältnissen kann dies entscheidend sein.
Die Entscheidung über die Übernahme sollte nicht leichtfertig getroffen werden, da sie weitreichende Konsequenzen haben kann – sowohl finanzieller als auch rechtlicher Art.