In Deutschland entsteht mit der Eheschließung automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern die Partner keine abweichende Vereinbarung treffen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Anfangsvermögen, das den Vermögensstand eines Ehegatten am Tag der standesamtlichen Trauung beschreibt.
Zum Anfangsvermögen zählen alle vorhandenen Geldbeträge, Immobilien, Unternehmensanteile, Wertpapiere sowie sonstige bedeutende Vermögensgegenstände. Auch bestehende Verbindlichkeiten werden berücksichtigt. Überwiegen die Schulden die Vermögenswerte, ergibt sich ein negativer Wert. Diese Ausgangsbasis wird später maßgeblich für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs zwischen den Eheleuten.
Endet die Ehe durch Scheidung oder Tod eines Partners, erfolgt eine Vermögensbilanzierung. Dabei wird festgestellt, welches Vermögen jeder Ehegatte am Ende der Ehe besitzt. Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Ziel ist es, den während der Ehe gemeinsam erarbeiteten Vermögenszuwachs gerecht aufzuteilen. Derjenige, der einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, ist verpflichtet, dem anderen einen finanziellen Ausgleich zu leisten.
Eine präzise Dokumentation des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung ist unverzichtbar. Fehlen entsprechende Nachweise, kann das Anfangsvermögen bei späteren Auseinandersetzungen mit null angesetzt werden. Dies führt zu einer Verfälschung der tatsächlichen Vermögensentwicklung und kann erhebliche finanzielle Nachteile verursachen.
Um eine transparente Vermögensaufstellung zu gewährleisten, empfiehlt sich die Erstellung eines vollständigen Verzeichnisses aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Trauung. Dazu gehören Kontoauszüge, Grundbuchunterlagen, Wertpapiernachweise sowie weitere Belege über Eigentum oder Verbindlichkeiten. Diese Unterlagen sollten sicher aufbewahrt werden, um im Bedarfsfall eine klare Beweislage zu schaffen.
Das Anfangsvermögen hat eine fundamentale Bedeutung für die Vermögensverteilung nach Auflösung der Ehe. Es sorgt dafür, dass nur der während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn berücksichtigt wird und das vor der Ehe bestehende Eigentum eines Partners geschützt bleibt. Auf diese Weise stellt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine faire Vermögensregelung sicher.