Beim Tod eines Ehepartners ist der gesetzliche Güterstand von zentraler Bedeutung. In der Zugewinngemeinschaft, die ohne besondere vertragliche Vereinbarung gilt, bestehen zwei rechtlich unterschiedliche Möglichkeiten für den hinterbliebenen Ehegatten, Ansprüche auf das Vermögen des Verstorbenen geltend zu machen.

Pauschale Erbanteilserhöhung
Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB wird dem überlebenden Ehepartner ein zusätzlicher Anteil von 25 % am Erbe zugesprochen. Diese gesetzlich vorgesehene Erweiterung des gesetzlichen Anspruchs erfolgt unabhängig von wirtschaftlichen Entwicklungen während der Ehezeit.

Die Erbquote erhöht sich dadurch:

  • auf die Hälfte, wenn Nachkommen vorhanden sind,
  • auf drei Viertel, wenn Eltern oder Großeltern gesetzliche Erben wären.

 

Ein solcher Anspruch ist nicht an konkrete Vermögensveränderungen gebunden. Allerdings verpflichtet § 1371 Abs. 4 BGB den überlebenden Ehegatten, aus dem pauschalen Anteil gegebenenfalls den Ausbildungsbedarf von Stiefkindern zu decken.

Konkreter Zugewinnausgleich
I
st der Partner nicht im Testament bedacht oder wird das Erbe abgelehnt, kann der rechnerisch ermittelte Vermögenszuwachs geltend gemacht werden (§§ 1373 ff. BGB). Hierbei wird das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt, um den Ausgleichsanspruch zu bestimmen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil einzufordern – allerdings auf Grundlage des gesetzlichen Ausgangswerts, also ohne die pauschale Erhöhung. Dieser sogenannte kleine Pflichtteil beträgt:

  • 1/8, wenn Kinder vorhanden sind,
  • ¼, falls Eltern oder Großeltern erbberechtigt wären.

 

Dieser Weg ist sinnvoll, wenn während der Ehezeit erhebliche Vermögenszuwächse aufseiten des verstorbenen Ehepartners entstanden sind. Wichtig ist, dass eine vollständige Ausschlagung – sowohl der Erbschaft als auch eines eventuellen Vermächtnisses – erfolgt, damit ausschließlich der güterrechtliche Anspruch geltend gemacht werden kann.

 

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