Das deutsche Steuerrecht eröffnet verschiedenen Personengruppen die Chance, finanzielle Verluste steuerlich nutzbar zu machen. Das Ziel dieser Regelungen ist es, Steuerzahler zu entlasten und ihnen die Möglichkeit zu geben, wirtschaftliche Nachteile durch spätere Steuererstattungen oder verminderte Steuerzahlungen auszugleichen. Verluste mindern die steuerpflichtigen Einkünfte und wirken sich so positiv auf die Steuerlast aus.
Unterschieden wird bei der Verlustverrechnung zunächst nach der Herkunft der Einkünfte. Ein Ausgleich kann entweder innerhalb derselben Einkunftsart erfolgen oder übergreifend zwischen verschiedenen Einkunftsarten stattfinden. Beim internen Ausgleich, auch als horizontaler Verlustausgleich bekannt, werden Verluste aus einer Quelle – beispielsweise aus Vermietung – mit Einnahmen aus einer anderen Vermietungssache verrechnet. Kommt es hingegen zur Verrechnung zwischen verschiedenen Einkunftsarten, wie etwa bei negativen Ergebnissen aus gewerblicher Tätigkeit, die mit Kapitalerträgen ausgeglichen werden, spricht man vom vertikalen Ausgleich.
Darüber hinaus besteht die Option, Verluste nicht nur im laufenden Jahr zu berücksichtigen, sondern diese auch auf frühere oder spätere Jahre zu verteilen. Der sogenannte Verlustrücktrag ermöglicht es, Verluste auf das Vorjahr anzurechnen. Diese Möglichkeit ist jedoch auf maximal 1.000.000 Euro begrenzt. Bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000.000 Euro. Der Rücktrag kann dazu führen, dass zu viel gezahlte Steuern rückerstattet werden.
Sollten Verluste nach dem Rücktrag weiterhin bestehen, können diese in die folgenden Steuerjahre übernommen werden. Dies geschieht über den Verlustvortrag. Auf diese Weise werden verbleibende Verluste in späteren Jahren mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Hierbei gilt eine Obergrenze: Beträge bis zu einer Million Euro können vollständig angerechnet werden. Für den übersteigenden Anteil ist derzeit ein Abzug von 70 % vorgesehen, der für die Jahre 2024 bis 2027 auf 75 % erhöht wurde. Diese Anpassung soll wirtschaftliche Erleichterungen in herausfordernden Zeiten schaffen.
Bei Kapitaleinkünften gibt es spezielle Regelungen. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden. Das betrifft sowohl Kursverluste als auch Veräußerungskosten. Gewinne aus Zinsen oder Fondsbeteiligungen sind von dieser Regelung ausgenommen und unterliegen einem separaten Verlusttopf. Bei Termingeschäften wurde die Verlustverrechnung zeitweise eingeschränkt, inzwischen ist sie wieder uneingeschränkt möglich.
Um eine korrekte Zuordnung sicherzustellen, verwalten Banken und Broker die Verluste in separaten Verlusttöpfen. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kapitalanlagen. Steuerpflichtige, die mehrere Depots bei unterschiedlichen Instituten unterhalten, können sich durch eine Verlustbescheinigung die Anrechnung ihrer Verluste sichern. Diese Bescheinigung wird bei der Steuererklärung verwendet.
Ein Beispiel zeigt die Praxis:
Ein Anleger verliert im Jahr 2024 durch Aktienverkäufe 30.000 Euro, erzielt aber gleichzeitig 10.000 Euro Gewinn aus anderen Kapitalanlagen. Der Verlust kann nicht direkt ausgeglichen werden, sodass 20.000 Euro ins Folgejahr vorgetragen werden.
Insgesamt bietet das System der Verlustverrechnung ein wirksames Mittel, um finanzielle Risiken steuerlich abzufedern.