Ein Veräußerungsverlust entsteht, wenn ein Vermögensgegenstand zu einem geringeren Betrag verkauft wird, als er ursprünglich gekostet hat. Für die Ermittlung wird der erzielte Verkaufspreis den Anschaffungskosten gegenübergestellt. Vor diesem Vergleich werden jedoch alle Ausgaben berücksichtigt, die unmittelbar mit der Veräußerung verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise Maklerhonorare, Provisionen oder sonstige Transaktionskosten. Liegt der verbleibende Betrag nach Abzug dieser Aufwendungen unter den ursprünglichen Anschaffungskosten, ergibt sich ein steuerlich relevanter Verlust. Das deutsche Steuerrecht erkennt solche Verluste grundsätzlich an. Allerdings richtet sich die konkrete steuerliche Behandlung danach, um welche Art von Vermögenswert es sich handelt und welcher Einkunftsart das Geschäft zugeordnet wird. 

Von besonderer Bedeutung sind solche Verluste bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Darunter fallen beispielsweise Verkäufe von Immobilien oder bestimmten Wertpapieren aus dem Privatvermögen. Für diese Geschäfte gilt eine gesetzlich festgelegte Spekulationsfrist. Erfolgt der Verkauf innerhalb dieses Zeitraums und entsteht dabei eine negative Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufserlös, kann dieser Betrag steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings gelten hierbei Einschränkungen hinsichtlich der Verrechnungsmöglichkeiten. Ein solcher Verlust darf nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Bereichen, etwa aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, ist ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass spekulative Verluste zur Senkung der Steuerbelastung aus anderen Einkommensquellen genutzt werden. 

Eine besonders strenge Regelung betrifft Verluste aus Aktienverkäufen. Seit dem Jahr 2021 dürfen diese ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienveräußerungen verrechnet werden. Eine Kombination mit anderen Kapitalerträgen, wie zum Beispiel Dividenden oder Zinserträgen, ist gesetzlich nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift das Ziel, verschiedene Arten von Kapitalerträgen steuerlich klar voneinander zu trennen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Verluste aus risikoreichen Börsengeschäften mit stabileren Einkünften ausgeglichen werden. Für Anleger bedeutet dies, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn entsprechende Gewinne aus anderen Aktienverkäufen vorhanden sind. 

Auch beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften gelten besondere steuerliche Bestimmungen. Nach § 17 EStG betrifft dies Fälle, in denen eine Privatperson mindestens ein Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält. Wird eine solche Beteiligung veräußert und entsteht dabei ein Verlust, kann dieser grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Anteile im Privatvermögen befinden und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der sogenannte Verlustvortrag. Kann ein entstandener Verlust im entsprechenden Steuerjahr nicht vollständig mit vorhandenen Gewinnen verrechnet werden, geht er steuerlich nicht verloren. Stattdessen wird der verbleibende Betrag in zukünftige Steuerjahre übertragen. Dort kann er mit später erzielten Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden. Auf diese Weise bleibt die steuerliche Nutzung auch langfristig möglich. 

Im Bereich des Betriebsvermögens gelten teilweise andere Regelungen. Verluste aus der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter können häufig umfassender mit anderen betrieblichen Einkünften verrechnet werden. Dennoch existieren auch hier bestimmte Einschränkungen. Beispielsweise kann § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) die Nutzung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften begrenzen, wenn es zu einem Wechsel der Anteilseigner kommt. 

Insgesamt zeigt sich, dass Verluste aus Veräußerungsvorgängen im deutschen Steuerrecht grundsätzlich berücksichtigt werden können. Ihre steuerliche Nutzung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Welche Möglichkeiten der Verlustverrechnung bestehen, hängt daher von der jeweiligen Einkunftsart, der Art des Vermögensgegenstands sowie den geltenden gesetzlichen Regelungen ab. 

 

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