Fiskuserbrecht – Wann der Staat erbt
In Deutschland wird das Vermögen einer verstorbenen Person normalerweise auf Angehörige oder im Testament benannte Personen übertragen. Doch wenn weder eine Verfügung vorliegt noch berechtigte Personen vorhanden oder bereit sind, den Nachlass anzunehmen, greift das Fiskuserbrecht – eine gesetzlich geregelte Erbfolge für den Staat.

Diese Regelung, auch als Staatserbrecht bekannt, verhindert, dass Vermögen ohne rechtlichen Anspruch bleibt. 

In welchen Fällen der Staat eintritt
Der Übergang an öffentliche Stellen erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen: 

  • Es gibt keine gültige letztwillige Verfügung. 
  • Gesetzliche Erbberechtigte lehnen den Nachlass ab. 
  • Die Beteiligten gelten als erbunwürdig. 
  • Ein Teil des Vermögens ist durch keine andere Person abgedeckt (§ 2088 BGB). 

 

Die Grundlage für diese Regelungen findet sich in verschiedenen Vorschriften des BGB, insbesondere in §§ 1953 Abs. 2, 1964, 2344 Abs. 2. 

Ablauf der Prüfung
Bevor die Erbübernahme möglich ist, wird durch das zuständige Nachlassgericht ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Dabei werden potenzielle Anspruchsberechtigte öffentlich zur Anmeldung aufgefordert (§ 1965 BGB). Bleiben Rückmeldungen aus oder bestehen rechtliche Hinderungsgründe, stellt das Gericht per Beschluss die Erbschaftszuständigkeit des Staates fest.

Dieses Verfahren ist erforderlich, um zu belegen, dass keine anderen Personen infrage kommen. 

Verwaltung des Nachlasses
Die Verantwortung für den übernommenen Besitz liegt bei den Finanzverwaltungen der jeweiligen Bundesländer. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach dem letzten Wohnort des Verstorbenen. Besteht ein positiver Wert, wird dieser verwertet. Bei offenen Forderungen, etwa durch Schulden oder belastete Immobilien, können gerichtliche Maßnahmen wie Zwangsversteigerungen oder die Anordnung einer Nachlassinsolvenz notwendig werden.

Auch steuerliche Pflichten des Erblassers gehen auf die öffentliche Hand über, die damit vollständig in dessen rechtliche Stellung eintritt (§ 45 AO). 

Besondere rechtliche Stellung
Öffentliche Stellen sind in Erbfällen rechtlich anders gestellt als Privatpersonen. Ein Rücktritt von der Erbschaft oder ein ausdrücklicher Verzicht ist ausgeschlossen (§§ 1942 Abs. 2, 2346 BGB). Der Staat haftet jedoch nur im Rahmen des vorhandenen Nachlasswertes (§ 2011 BGB). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung besteht nicht. 

Eintritt als Nacherbe oder die Auszahlung aus einer Lebensversicherung ist rechtlich ebenfalls ausgeschlossen (§ 2104 BGB, § 160 Abs. 4 VVG). 

Wozu das Fiskuserbrecht dient
Das System sorgt dafür, dass kein Vermögen unkontrolliert bleibt. Es geht nicht um Bereicherung, sondern um geregelte Abläufe, wenn keine andere Instanz mehr vorhanden ist. So wird sichergestellt, dass ein herrenloser Nachlass vermieden wird und vorhandene Werte geordnet verwaltet werden. 

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