Was ist ein Quotenvermächtnis?
In einer letztwilligen Verfügung kann eine Person bestimmen, dass jemand eine Zuwendung aus dem Nachlass erhält, ohne selbst Erbe zu werden. Diese Regelung nennt man Vermächtnis. Es handelt sich dabei um einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft, also jenen Personen, die als Erben eingesetzt wurden.

Ein Quotenvermächtnis liegt vor, wenn nicht ein bestimmter Gegenstand vermacht wird, sondern ein prozentualer Anteil an einem Vermögensbestand – zum Beispiel am gesamten Vermögen, am Kapitalvermögen oder an einem bestimmten Geldbestand. Die Begünstigten erhalten damit keine festen Werte, sondern eine Quote, die sich flexibel an den Nachlass anpasst.

Wie funktioniert ein Quotenvermächtnis?
Ist im Testament beispielsweise festgelegt, dass eine Person 10 % des Geldvermögens bekommen soll, ergibt sich daraus ein klarer Anspruch auf diesen Anteil. Ob es sich dabei um Bargeld, Bankguthaben oder Wertpapiere handelt, ist durch die Definition des betroffenen Vermögensbereichs im Testament bestimmt. Die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, diese Quote entsprechend auszuzahlen oder zu übertragen.

Solche Verfügungen sind besonders sinnvoll, wenn der Umfang des Nachlasses zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung noch nicht genau bekannt ist oder wenn sich Vermögenswerte bis zum Erbfall verändern könnten.

Welche Vorteile bietet das Quotenvermächtnis?
Ein entscheidender Vorteil liegt in der Anpassungsfähigkeit: Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich stets nach dem Wert des betreffenden Vermögens im Zeitpunkt des Todes. Vergrößert sich der Nachlass, wächst auch der Anspruch. Sinkt das Vermögen, reduziert sich der Wert entsprechend. So bleibt das Verhältnis immer angemessen – unabhängig von Schwankungen bei Kapitalanlagen, Sparguthaben oder anderen Finanzwerten.

Gerade in Fällen mit hohem Anteil an Finanzvermögen ist das Quotenvermächtnis eine äußerst praktische Lösung.

Was gilt bei Schulden?
Ein häufiger Diskussionspunkt betrifft die Frage, ob die zugewiesene Quote vor oder nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten – also z. B. Steuerschulden, Kreditverpflichtungen oder offenen Forderungen – berechnet wird. Wenn dazu keine klare Regelung im Testament getroffen wurde, ist unklar, ob sich die Quote auf das Bruttovermögen oder nur auf das verbleibende Nettovermögen bezieht.

Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Testament ausdrücklich anzugeben, ob der Anteil auf den Gesamtwert des Nachlasses oder auf das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen berechnet werden soll.

 

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