Sicherung gesetzlicher Ansprüche
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindert, dass durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten der Anspruch von nahen Angehörigen auf den Pflichtteil unterlaufen wird. Zu diesem Zweck wird der Nachlasswert rechnerisch erhöht, indem bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser vor dem Tod vorgenommen hat, einbezogen werden.

Beispiel: Liegt das verbleibende Vermögen bei 100.000 €, und es wurde vorher ein Betrag von 20.000 € übertragen, ergibt sich eine fiktive Grundlage von 120.000 €. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf 60.000 €, sofern dem Berechtigten die Hälfte zusteht.

Relevante Vermögensübertragungen
Berücksichtigt werden unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 516 BGB. Bei einer gemischten Schenkung, also bei Leistungen mit unangemessen geringer Gegenleistung, liegt eine teilweise unentgeltliche Zuwendung vor. Hingegen bleiben Gelegenheitsgeschenke sowie Leistungen mit klarer Gegenleistung – wie Pflegevereinbarungen – außen vor.

Bei Ehegatten gelten auch Zuwendungen zur Haushalts- oder Vermögensführung als potenziell anrechenbar. Ebenso fallen Zahlungen auf Lebensversicherungen darunter. Ausschlaggebend ist hier nicht die ausgezahlte Summe, sondern der Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt.

Fristgrenze: Abschmelzmodell
Nur innerhalb der Zehnjahresfrist vorgenommene Schenkungen fließen in die Berechnung ein. Je länger sie zurückliegen, desto geringer ihr Einfluss. Im ersten Jahr wird der volle Betrag angesetzt, im darauffolgenden Jahr noch 90 %, dann 80 % usw.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Vermögensverschiebung. Bei Immobilien zählt die Eintragung im Grundbuch. Wurde ein umfassender Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten, verzögert sich der Fristbeginn oder bleibt ganz aus. Bei Ehegatten läuft die Frist erst ab Auflösung der Ehe.

Bewertung der Zuwendung
Es gilt das sogenannte Niederstwertprinzip: Maßgeblich ist der jeweils geringere Wert – entweder im Zeitpunkt der Übergabe oder beim Erbfall. Ein beim Erblasser verbliebenes Nutzungsrecht wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt, da es mit dem Tod automatisch entfällt.

Anspruchsvoraussetzungen und Haftung
Wer beim Tod des Erblassers als Pflichtteilsberechtigter gilt, kann Ergänzung verlangen – unabhängig davon, wann das Geschenk gemacht wurde. Auch bei bestehender Erbbeteiligung kann ein Ausgleich in Betracht kommen, wenn der rechnerische Pflichtteil nicht erreicht wurde.

Zuständig für die Leistung ist zunächst der Erbe. Sollte dieser nicht (vollständig) haften oder die Mittel fehlen, kann der Zuwendungsempfänger auf Herausgabe oder Wertersatz in Anspruch genommen werden.

Recht auf Einsicht
Durch den Auskunftsanspruch können Pflichtteilsberechtigte Informationen über Schenkungen der letzten zehn Jahre einfordern. Fehlt dem Erben dazu das Wissen, darf auch der Empfänger selbst zur Auskunft verpflichtet werden.

Facebook
WhatsApp
X
LinkedIn
Pinterest
Picture of St-B-K Steuern und Recht

St-B-K Steuern und Recht

Ihr Anwalt für sicheres Erbe – zuverlässige Lösungen für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

St-B-K Steuern & Recht

Individuelle Lösungen für Ihre rechtlichen Anforderungen. Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel!

Haben Sie Fragen?

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da!

E-Mail:   info@st-b-k.de

Telefon: 02845 / 3954 863

Formular: Kontaktformular

Hauptniederlassung Krefeld
Weyerhofstraße 71
47803 Krefeld

Zweigstelle Duisburg
Wilhelmshöhe 6
47058 Duisburg

Zweigstelle M
oers
Haagstraße 18
47441 Moers

Zweigstelle Neukirchen-Vluyn
Rayener Str.24
47506 Neukirchen-Vluyn

Bundesweite Beratung, digital und direkt  Jetzt anfragen!