Bestimmte Angehörige haben einen rechtlich garantierten Mindestanteil am Nachlass – den sogenannten Pflichtteil. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob sie in einer Verfügung von Todes wegen berücksichtigt wurden. In besonderen Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, diesen Anteil vollständig zu entziehen.

Eine Pflichtteilsentziehung kommt nur infrage, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber der verstorbenen Person oder deren Angehörigen nachgewiesen werden kann. Grundlage dafür ist § 2333 BGB, der eng definierte Voraussetzungen nennt.

Dazu zählen etwa körperliche Angriffe, versuchte Tötung, Straftaten gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit, aber auch grobe Missachtung familiärer Pflichten – zum Beispiel durch grundlose Verweigerung von Unterhalt. Solche Handlungen müssen vorsätzlich erfolgt sein und eine erhebliche Belastung darstellen.

Die rechtliche Wirkung tritt nur ein, wenn der Vorwurf in einer klar formulierten letztwilligen Verfügung – etwa einem Testament oder einem Erbvertrag – genannt und begründet wird. Pauschale Aussagen oder ungenaue Formulierungen reichen nicht aus, um den Anspruch auszuschließen.

Wird die Maßnahme angezweifelt, kann sie gerichtlich überprüft werden. Die Nachweislast liegt bei den übrigen Begünstigten oder der Nachlassverwaltung. Ohne belastbare Belege bleibt der gesetzlich garantierte Anteil bestehen.

Diese Form des Ausschlusses ist auf Ausnahmefälle beschränkt und dient nicht der persönlichen Abrechnung, sondern dem Schutz vor massivem Fehlverhalten. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist daher unverzichtbar.

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