Kommt es zu einem Todesfall, können enge Angehörige unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil geltend machen. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt (§ 2317 BGB) und besteht unabhängig von der im Testament vorgesehenen Erbfolge.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die zum Kreis der pflichtteilsnahen Verwandten gehören, etwa direkte Nachkommen oder Ehepartner. Die Höhe bemisst sich an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Voraussetzung ist, dass keine Ausschlussgründe wie Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB), Verzicht oder Verjährung (§ 2332 BGB) vorliegen.

Besondere Ausschlagungssituationen
Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, entfällt der Anspruch grundsätzlich. In speziellen Konstellationen bleibt er dennoch bestehen – beispielsweise bei einer Ausschlagung durch den Ehegatten im Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) oder wenn der zugewiesene Anteil mit Auflagen verbunden war (§ 2306 BGB). 

Pflicht zur Erfüllung
Die Verpflichtung zur Zahlung trifft diejenigen, die anstelle der verstorbenen Person in das Vermögen eintreten. Sie sind zur Auszahlung verpflichtet, sobald der Anspruch wirksam geltend gemacht wird. 

Informationsrecht
Um den Umfang des Anspruchs klären zu können, steht dem Berechtigten ein Auskunftsanspruch zu (§ 2314 BGB). Die Verpflichteten müssen dabei über sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten informieren. Hinzu kommen Daten zu möglichen Schenkungen, zum ehelichen Güterstand und zu etwaigen Vorempfängen.

Die Ermittlung möglicher Ansprüche aus diesen Angaben obliegt dem Forderungsinhaber. Der Informationspflichtige hat keinen rechtlichen Bewertungsspielraum. Auch Zuwendungen, die zeitlich länger zurückliegen, sind zu nennen – unabhängig davon, ob sie noch rechtlich berücksichtigt werden.

Wertfeststellung
Zur Bestimmung des konkreten Anspruchs ist eine Wertermittlung erforderlich. Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2314 Abs. 2 BGB). Bei ergänzenden Forderungen kann zudem der frühere Wert einer Schenkung relevant sein – je nach Sachlage zählt der niedrigere Betrag (§ 2325 Abs. 2 BGB).

Nachweise in Sonderfällen
In Ausnahmefällen, etwa bei einem im Nachlass enthaltenen Unternehmen, kann zusätzlich die Vorlage von Unterlagen erforderlich sein. Dies dient der sachgerechten Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse. 

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