Ein Eigentümerwechsel bei einer Aktiengesellschaft bedeutet, dass sich die Zugehörigkeit zu dem Unternehmen verändert. Dies geschieht durch die Übertragung von Aktien, welche die Beteiligung einer Person am Grundkapital der Gesellschaft verkörpern.

 

Übertragungsarten abhängig vom Dokumentenstatus 

Ob und wie eine Beteiligung weitergegeben werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Wertpapier existiert. Fehlt ein solcher Nachweis, liegt eine nicht urkundlich dokumentierte Beteiligung vor. In diesem Fall findet der Übergang nach den Regelungen über die Abtretung von Rechten statt. Eine gutgläubige Übernahme ist in solchen Konstellationen ausgeschlossen, wodurch der Erwerber auf eigene Prüfung angewiesen ist. 

 

Formgebundene Übertragung bei verbriefter Aktie 

Wurde eine Urkunde ausgegeben, ist die Übertragbarkeit wesentlich vereinfacht. Es wird unterschieden zwischen zwei Typen: 

  • Inhaberpapier
    Hier genügt die Übergabe zur Übertragung. Auch eine Übergangsregelung über Dritte ist denkbar. Die rechtliche Struktur schützt den Erwerber, selbst wenn das Dokument zuvor ohne
    Willen des Berechtigten in Umlauf geraten ist. 

 

  • Namenspapier
    Diese Form ist an eine bestimmte Person gebunden. Der Wechsel erfolgt durch schriftliche Erklärung auf der Urkunde (Indossament) und Übergabe. Zusätzlich ist die Eintragung im Register der Gesellschaft erforderlich, damit das neue Mitglied seine Rechte wahrnehmen kann. Die Rechtsnachfolge muss klar nachvollziehbar sein. 

 

 

Keine Verpflichtung zur Ausstellung von Aktienurkunden 

Ein rechtlicher Anspruch auf Verbriefung besteht nicht. Bereits frühere Gerichte vertraten diesen Standpunkt, der seit Einführung des KonTraG auch gesetzlich verankert ist. Die Satzung kann den Ausschluss einer physischen Ausfertigung vorsehen. Vor allem bei Gesellschaften mit begrenztem Aktionärskreis wird diese Möglichkeit genutzt, um Abläufe zu vereinfachen. 

 

Handlungshinweise für Erwerber 

Ist keine Urkunde vorhanden, muss der Erwerb besonders sorgfältig vorbereitet werden. Der Nachweis der Berechtigung des Veräußerers ist unerlässlich. Um Risiken zu vermeiden, sollten im Vertrag Regelungen zur Haftung und Gewährleistung enthalten sein, um im Streitfall abgesichert zu sein. 

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