Ein Erbvertrag ermöglicht es, Vermögensfragen für den Todesfall rechtsverbindlich zu regeln. Im Gegensatz zum Testament, das auf einer einseitigen Willenserklärung basiert, beruht diese Form der Nachlassgestaltung auf einer vertraglichen Absprache. Sie eignet sich insbesondere für Menschen, die nicht verheiratet sind, aber gemeinsame Regelungen treffen möchten.
Voraussetzung für die Gültigkeit ist eine Beurkundung durch einen Notar. Dabei müssen alle, die ihren Nachlass regeln wollen, persönlich anwesend sein. Wer lediglich als Begünstigter vorgesehen ist, ohne selbst Verfügungen zu treffen, darf sich vertreten lassen. Der juristische Entwurf wird in der Regel vom beurkundenden Amtsträger erstellt, um eine korrekte Umsetzung sicherzustellen.
Das fertige Dokument kann entweder in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben oder beim Notariat hinterlegt werden. Beide Möglichkeiten sind rechtlich zulässig.
Inhaltlich kann die Vereinbarung auf unterschiedliche Weise ausgestaltet sein. Eine Option ist, dass eine Person Anordnungen trifft, während die andere Seite zustimmt, ohne eigene Festlegungen zu treffen. Daraus entsteht eine rechtliche Bindung. Alternativ ist auch eine gegenseitige Verpflichtung möglich, wenn mehrere Beteiligte Regelungen formulieren. Diese Art der Absprache kann später nicht ohne weiteres aufgehoben oder geändert werden.
Kommt es zu einer neuen vertraglichen Vereinbarung, die bestehende Inhalte ersetzt oder ergänzt, gelten ausschließlich die aktualisierten Bestimmungen in den Punkten, in denen Abweichungen bestehen. Alles andere bleibt erhalten.
Sollte eine Regelung im Vertrag unwirksam sein, kann dies die gesamte Vereinbarung betreffen. Es ist jedoch zulässig, bestimmte Abschnitte eigenständig zu interpretieren, sofern ersichtlich ist, dass der ursprüngliche Wille des Verfügenden dies zulässt (§ 2298 Abs. 1 BGB).
Zu den zulässigen Inhalten zählen unter anderem die Benennung von Erben, die Zuweisung von Vermögenswerten, die Anwendung eines bestimmten Erbrechts sowie Verpflichtungen oder Bedingungen. Auch Regelungen, die klassischerweise in ein Testament gehören, können integriert werden – etwa die Bestimmung einer Person zur Verwaltung des Nachlasses oder Anweisungen zur Vermögensverteilung. Diese sogenannten einseitigen Verfügungen lassen sich später auch unabhängig vom Vertragspartner ändern.
Oft wird der Erbvertrag mit weiteren rechtlichen Vereinbarungen verbunden. Typisch sind solche Konstellationen bei der Auflösung von Partnerschaften oder im Rahmen familiärer Vorsorgeregelungen. Um Streitigkeiten nach dem Tod zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, dass Nachkommen einen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche erklären. Das stärkt zum Beispiel die Position eines überlebenden Partners, der als alleiniger Empfänger eingesetzt wird.