Nach dem Ableben einer Person wird deren gesamtes Eigentum automatisch an mehrere Begünstigte übertragen, sofern kein Alleinerbe vorhanden ist. In diesem Fall entsteht eine Erbengemeinschaft, die das gesamte Vermögen gemeinschaftlich verwaltet. Einzelne Vermögenswerte gehören keiner einzelnen Person, sondern allen Beteiligten zusammen. 

Eine rechtlich verbindliche Aufteilung erfolgt erst, wenn sich alle Beteiligten über die zukünftige Verteilung einigen. Bis dahin bleibt der Nachlass ungeteilt und wird im Kollektiv behandelt. 

Einordnung für steuerliche Zwecke
Während der Phase gemeinsamer Verwaltung gelten besondere steuerrechtliche Vorschriften. Je nach Art der Einkünfte unterscheidet sich die Behandlung: 

  • Erträge aus vermieteten Immobilien werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, als würde jeder einen Teil der Immobilie besitzen. 
  • Bei betrieblichen Einkünften wird die Einheit ähnlich einer Personengesellschaft beurteilt. 

 

Dabei orientiert sich die steuerliche Aufteilung immer an den festgelegten Quoten, die aus dem Erbrecht hervorgehen. Diese Anteile bestimmen, welcher Betrag in der jeweiligen Steuererklärung berücksichtigt wird. 

Beispiel: Geerbtes Café
Eine Frau hinterlässt ihrem Bruder und ihrer Patentochter ein beliebtes Café mit konstantem Jahresgewinn. Solange keine vertragliche Lösung zur Übernahme vorliegt, führen beide die Geschäfte gemeinsam. Die erzielten Einnahmen sowie Ausgaben werden nach dem gesetzlichen Erbanteil steuerlich aufgeteilt. 

Nach einigen Monaten übernimmt die Patentochter den Betrieb allein. Mit diesem Schritt endet die gemeinschaftliche Betrachtung durch die Finanzbehörden. Alle zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile werden ihr ab diesem Moment ausschließlich zugewiesen. 

Steuerliche Rückwirkung bei Einigung
Kommt es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Zuordnung der Einnahmen erfolgen. Diese Möglichkeit besteht zeitlich befristet: bis zu sechs Monate ab dem Todestag des Erblassers. 

Dies bedeutet, dass der Empfänger eines bestimmten Vermögensgegenstandes – etwa einer Immobilie oder eines Unternehmens – auch rückwirkend alle damit verbundenen Einkünfte zugesprochen bekommen kann. Dadurch entfällt die anteilige Versteuerung innerhalb der ursprünglichen Gemeinschaft. 

Überblick
Wenn mehrere Personen berechtigt sind, entsteht durch den Erbfall eine gemeinschaftliche Verwaltung des Vermögens. Solange keine endgültige Trennung erfolgt, erfolgt die steuerliche Erfassung anteilig. Die spätere Erbauseinandersetzung regelt den Eigentumsübergang. Durch eine zulässige Rückwirkung kann steuerlich rückblickend eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden – eine Erleichterung für alle Beteiligten. 

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