Der Solidaritätszuschlag, häufig kurz „Soli“ genannt, ist eine zusätzliche Abgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer in Deutschland. Die Höhe beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Steuer. Eingeführt wurde diese Abgabe im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung. Nach 1990 musste der Staat erhebliche finanzielle Mittel aufbringen, um die wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Bundesländern zu fördern und die Infrastruktur zu modernisieren. Dazu gehörte unter anderem der Ausbau von Verkehrswegen, die Sanierung von Städten und öffentlichen Gebäuden sowie die Unterstützung von Unternehmen. Ziel war es, die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland zu verringern und vergleichbare Lebensverhältnisse zu schaffen. Der Solidaritätszuschlag sollte einen Teil dieser zusätzlichen staatlichen Ausgaben finanzieren.
Im Laufe der Zeit hat sich die Bedeutung dieser Abgabe verändert. Während sie zunächst direkt mit dem Aufbau Ost verbunden war, fließen die Einnahmen heute in den allgemeinen Bundeshaushalt. Das bedeutet, dass die Mittel nicht mehr ausschließlich für Projekte in den östlichen Bundesländern verwendet werden. Stattdessen können sie für unterschiedliche staatliche Aufgaben eingesetzt werden, beispielsweise für Investitionen in Infrastruktur, Bildung, Digitalisierung oder soziale Sicherungssysteme.
Eine wichtige Veränderung wurde im Jahr 2021 umgesetzt. Damals beschloss die Bundesregierung, den Solidaritätszuschlag für den größten Teil der Steuerzahler abzuschaffen. Durch eine deutliche Erhöhung der Freigrenzen entfiel die Zahlungspflicht für etwa 90 Prozent der bisherigen Zahler. Besonders Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen wurden dadurch entlastet. Seit dieser Reform müssen nur noch rund zehn Prozent der Steuerpflichtigen den Zuschlag zahlen. Dabei handelt es sich vor allem um Personen mit sehr hohen Einkommen.
Für das Jahr 2026 gelten konkrete Einkommensgrenzen. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen wird der Zuschlag erst erhoben, wenn die festgesetzte Einkommensteuer mehr als 20.350 Euro beträgt. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften liegt die Grenze bei 40.700 Euro. Erst wenn diese Beträge überschritten werden, fällt die zusätzliche Abgabe an. In der Praxis betrifft dies vor allem Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von ungefähr 73.500 Euro pro Jahr oder mehr, sofern sie ledig sind. Diese Gruppe wird häufig als Spitzenverdiener bezeichnet.
Nicht nur Privatpersonen mit hohen Einkünften sind betroffen. Auch Unternehmen müssen weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen. Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft entrichten ihn auf die Körperschaftsteuer. Darüber hinaus wird er bei Kapitalerträgen erhoben, zum Beispiel bei Zinsen oder Dividenden. In diesem Fall wird die Abgabe gemeinsam mit der sogenannten Abgeltungsteuer automatisch einbehalten. Dabei spielt die Höhe anderer Einkünfte keine Rolle.
Die Höhe des Zuschlags beträgt weiterhin 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer. Wird beispielsweise eine Einkommensteuer von 10.000 Euro festgesetzt und die Freigrenze überschritten, müssen zusätzlich 550 Euro Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Durch die bestehenden Freigrenzen wird jedoch sichergestellt, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen keine zusätzliche Belastung mehr tragen muss.
Die Reform und die weiterhin bestehende Zahlungspflicht für Spitzenverdiener führten in den vergangenen Jahren zu politischen Diskussionen. Einige Kritiker fordern eine vollständige Abschaffung der Abgabe, da der ursprüngliche Zweck – die Finanzierung der Wiedervereinigung – heute weniger relevant sei. Andere vertreten die Ansicht, dass der Zuschlag weiterhin gerechtfertigt ist, da besonders einkommensstarke Personen stärker zur Finanzierung staatlicher Aufgaben beitragen können.
Im März 2025 befasste sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der aktuellen Regelung. Das Gericht entschied, dass die bestehende Form des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. Gleichzeitig betonten die Richter, dass der Gesetzgeber regelmäßig überprüfen müsse, ob die Voraussetzungen für diese Ergänzungsabgabe weiterhin bestehen.
Insgesamt ist der Solidaritätszuschlag heute eine zusätzliche Steuer, die hauptsächlich von Spitzenverdienern, Unternehmen und bei Kapitalerträgen gezahlt wird. Obwohl die Mehrheit der Bevölkerung davon befreit ist, bleibt er ein Bestandteil des deutschen Steuersystems und trägt zur Finanzierung staatlicher Aufgaben bei.