Im deutschen Steuerrecht und in der Buchhaltung bezeichnet der Begriff Wirtschaftsgüter alle Werte, die einem Unternehmen wirtschaftlichen Nutzen bringen und deren Geldwert eindeutig bestimmbar ist. Voraussetzung ist außerdem, dass diese Werte selbstständig bewertet werden können und dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Sie stellen einen wichtigen Bestandteil der Vermögensstruktur eines Unternehmens dar, da sie für betriebliche Abläufe genutzt werden und somit zur Erzielung von Einnahmen beitragen. Wirtschaftsgüter können sowohl aus körperlichen Gegenständen als auch aus immateriellen Rechten oder Vorteilen bestehen. Abhängig von ihrer Nutzung und der Dauer ihres Einsatzes im Betrieb werden sie dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zugeordnet.
Damit ein Gegenstand oder ein recht steuerlich als Wirtschaftsgut gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein klar bestimmbarer wirtschaftlicher Wert vorliegen. Außerdem muss das Gut im Wirtschaftsleben verwertbar sein, was bedeutet, dass es grundsätzlich einzeln übertragen oder verkauft werden kann. Zusätzlich muss es dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen bringen, beispielsweise durch seinen Einsatz im Produktionsprozess, in der Verwaltung oder durch die Möglichkeit, damit Einnahmen zu erzielen. Zu den Wirtschaftsgütern gehören daher sowohl physische Gegenstände wie Maschinen, Gebäude oder Vorräte als auch immaterielle Werte wie Patente, Lizenzen oder Markenrechte.
Grundsätzlich wird zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern unterschieden. Materielle Wirtschaftsgüter sind körperlich vorhanden und damit greifbar. Beispiele dafür sind Fahrzeuge, technische Anlagen, Gebäude oder Rohstoffe, die im Betrieb eingesetzt werden. Sie bilden häufig die Grundlage für die praktische Durchführung der betrieblichen Tätigkeiten. Immaterielle Wirtschaftsgüter hingegen besitzen keine körperliche Form, können aber dennoch einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. Dazu zählen unter anderem Schutzrechte, Softwarelizenzen, Marken oder auch ein vorhandener Kundenstamm.
Eine weitere wichtige Einteilung erfolgt nach der Dauer der Nutzung innerhalb des Unternehmens. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden langfristig eingesetzt und unterstützen die betriebliche Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg. Typische Beispiele sind Maschinen, Büroausstattungen oder Betriebsgebäude. Diese Gegenstände bleiben dauerhaft im Unternehmen und Werden regelmäßig genutzt. Im Gegensatz dazu umfasst das Umlaufvermögen alle Güter, die nur kurzfristig im Betrieb vorhanden sind. Sie werden entweder verbraucht, weiterverarbeitet oder verkauft. Dazu gehören beispielsweise Rohstoffe, Handelswaren oder fertige Erzeugnisse.
Darüber hinaus unterscheidet man Wirtschaftsgüter danach, ob sie abnutzbar oder nicht abnutzbar sind. Abnutzbare Güter verlieren im Laufe der Zeit durch Nutzung oder Alter an Wert. Dieser Wertverlust wird in der Buchhaltung durch Abschreibungen berücksichtigt, damit die Anschaffungskosten über mehrere Jahre verteilt werden können. Beispiele hierfür sind Maschinen, Fahrzeuge oder technische Geräte. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter verlieren hingegen durch ihre Nutzung normalerweise keinen Wert. Ein typisches Beispiel dafür sind Grundstücke.
Eine besondere Kategorie stellen die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) dar. Dabei handelt es sich um bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von bis zu 800 Euro netto. Diese können im Jahr der Anschaffung vollständig, als Betriebsausgabe verbucht werden, sodass keine Abschreibung über mehrere Jahre notwendig ist. Häufig betrifft dies kleinere Arbeitsmittel wie einfache Werkzeuge oder Bürogeräte.
Nicht jeder betriebliche Vorteil wird jedoch als Wirtschaftsgut anerkannt. Reine Erwartungen, Hoffnungen auf zukünftige Gewinne oder unselbstständige Vorteile gelten steuerlich nicht als eigenständige Vermögenswerte. Entscheidend ist stets, dass ein klar bestimmbarer wirtschaftlicher Wert vorliegt und das Gut unabhängig bewertet sowie übertragen werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass in der Buchführung ausschließlich tatsächlich vorhandene und wirtschaftlich relevante Vermögenswerte erfasst werden.