Jeder e. V. benötigt laut § 26 BGB ein Organ, das für ihn handelt – den Vorstand. Er ist neben der Mitgliederversammlung das zweite unverzichtbare Gremium. Da ein Verein eine juristische Person ist, braucht er Vertreter, die rechtsverbindlich für ihn agieren. Diese Aufgabe übernimmt der Vorstand.
Die gesetzliche Regelung verpflichtet zur Bildung dieses Leitungsorgans. Seine Aufgabe ist es, den Verein zu vertreten, Verträge abzuschließen und Beschlüsse umzusetzen. Dabei agiert er innerhalb des Vereins und im Außenverhältnis zu Behörden, Firmen oder anderen Partnern. Die Satzung regelt, wer Teil des Vorstands ist und wie Entscheidungen zustande kommen.
Typische Schwachstellen im Vereinsalltag
- Unklare Zuständigkeiten
Nur die im Vereinsregister aufgeführten Personen haben die Befugnis, den Verein rechtlich zu vertreten. Andere Rollen wie Ausschüsse oder Projektleitungen zählen nicht zu diesem Kreis. - Nicht aktualisierte Daten beim Registergericht
Veränderungen innerhalb des Leitungsgremiums müssen beim Registergericht angemeldet werden. Unterbleibt dies, entsteht Unsicherheit bei Geschäftspartnern und Behörden. - Fehlende Nachbesetzung
Um Führungslücken zu vermeiden, sollte die Satzung Regelungen enthalten, wie vorzugehen ist, wenn Mitglieder des Vorstands ausscheiden. - Vergütung ohne Grundlage
Die Arbeit des Vorstands erfolgt meist ehrenamtlich. Zahlungen sind nur dann zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Ansonsten kann die Anerkennung als gemeinnützig entfallen. - Verantwortung nicht kontrollierbar übertragen
Selbst wenn operative Aufgaben delegiert werden, bleibt der Vorstand haftbar. Eine Übertragung von Pflichten entbindet nicht von der Gesamtverantwortung. - Unwirksame Amtsübernahme
Ein Vorstand ist nur dann ordnungsgemäß eingesetzt, wenn alle formalen Abläufe – etwa die Einladung zur Wahl – korrekt durchgeführt wurden. Erst danach kann das Amt gültig ausgeübt werden. - Vertragsabschlüsse ohne Grundlage
Häufig enthält die Satzung Grenzen für bestimmte Handlungen, z. B. finanzielle Obergrenzen. Werden diese Vorgaben übergangen, ist das Risiko persönlicher Haftung hoch.
Gesetzlicher Rahmen
26 BGB bildet die rechtliche Basis für die Vorstandsarbeit. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Detaillierte Vorgaben zur Organisation oder zur Aufgabenverteilung enthält das Gesetz nicht – diese Verantwortung liegt beim Verein selbst. Entscheidend ist, dass der Verein durch den Vorstand rechtswirksam nach außen handelt und im Inneren geordnet geführt wird.