Die Wiederverheiratungsklausel ist eine spezielle Formulierung in einem Testament, die regelt, was mit dem Vermögen geschieht, wenn der länger lebende Ehepartner erneut eine Ehe eingeht. Sie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn Eheleute in ihrem letzten Willen gemeinsam festlegen, wer das Vermögen nach dem ersten Todesfall erhalten soll.
In vielen Fällen setzen sich Ehepaare gegenseitig als alleinige Erben ein. Auf diese Weise wird die wirtschaftliche Grundlage für den Hinterbliebenen gesichert. Die Nachkommen oder andere eingesetzte Personen erben häufig erst dann, wenn auch der zweite Partner verstorben ist.
Falls der hinterlassene Ehegatte jedoch eine neue Partnerschaft offiziell eingeht, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Vermögensverteilung haben. Eine spätere Ehe bringt meist neue rechtliche Bindungen mit sich. Ohne Schutzmaßnahmen könnte ein Teil des Nachlasses in einen neuen Familienverbund übergehen.
Die Wiederverheiratungsklausel schafft hier Klarheit. Sie legt vertraglich fest, wie mit dem erhaltenen Besitz im Fall einer späteren Eheschließung umzugehen ist. Beispielsweise kann vorgesehen werden, dass bestimmte Werte an die Kinder ausbezahlt oder hinterlegte Vermögensanteile an andere Erben übertragen werden. Auch eine Pflicht zur Herausgabe bereits übertragener Güter kann enthalten sein.
Diese Gestaltung verhindert, dass der Wille des zuerst Verstorbenen durch spätere Entwicklungen unberücksichtigt bleibt. Ziel ist es, die ursprünglich beabsichtigte Vermögensweitergabe sicherzustellen – unabhängig von zukünftigen Lebensentscheidungen des verbliebenen Partners.
Damit eine solche Klausel Wirkung entfaltet, muss sie klar und rechtlich wirksam formuliert sein. Allgemeine Aussagen oder ungenaue Formulierungen können im Zweifel rechtliche Unsicherheiten schaffen. Eine Beratung durch Fachleute im Erbrecht ist daher empfehlenswert.
Zusammenfassend:
Die Wiederverheiratungsklausel schützt die ursprüngliche Erbfolge vor Veränderungen durch eine spätere Eheschließung. Sie ist ein nützliches Instrument, um Familienwerte zu bewahren und den letzten Willen eindeutig festzuhalten.