Wenn jemand aufgrund eines Testaments vom Erbe ausgeschlossen wurde, hat diese Person unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Pflichtteil zu fordern. Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich festgelegter Anteil am Nachlass, der unabhängig von der Testamentsregelung geltend gemacht werden kann.

Um den genauen Wert des Erbes zu ermitteln, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Wertermittlungsanspruch. Dieser Anspruch ermöglicht es, die Bewertung des Nachlasses durchzuführen, wenn der Wert von bestimmten Nachlassgegenständen nicht unmittelbar ersichtlich ist. Insbesondere bei Immobilien, Kunstwerken oder Unternehmensanteilen ist eine detaillierte Nachlassbewertung oft notwendig.

Das Nachlassverzeichnis, das alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers umfasst, dient als Grundlage. Sollte dieses Verzeichnis keine ausreichenden Informationen liefern, kann der pflichtteilsberechtigte Erbe auf eine genauere Wertermittlung bestehen. Dazu gehört auch, dass externe Fachleute, wie Sachverständige, hinzugezogen werden, um eine objektive Schätzung des Wertes vorzunehmen.

Der Erbe hat die gesetzliche Pflicht, bei der Wertermittlung mitzuarbeiten. Er muss sämtliche erforderlichen Unterlagen bereitstellen und, falls notwendig, Fachgutachten einholen. Ziel ist es, den genauen Wert des Nachlasses zu bestimmen, um den Pflichtteil fair berechnen zu können.

In manchen Fällen können die Kosten für die Wertermittlung auch dem Erben auferlegt werden. Diese müssen jedoch im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.

Die Möglichkeit zur Wertermittlung sorgt dafür, dass der Pflichtteilsanspruch nicht aufgrund ungenauer oder unvollständiger Angaben des Erben verfälscht wird. So wird eine gerechte Verteilung des Erbes sichergestellt.

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