Passivnachlass – Welche Verbindlichkeiten mindern den Nachlasswert?
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nachlasses werden bestimmte Belastungen vom Vermögensbestand abgezogen. Entscheidend ist, dass die jeweilige Verpflichtung zum Zeitpunkt des Todes entweder bereits bestand oder rechtlich angelegt war. 

Anrechenbare Posten 

  1. Juristische Verfahren zugunsten des Erbes
    Wenn Maßnahmen zur rechtlichen Klärung oder Sicherstellung des Nachlasses notwendig sind, zählen die damit verbundenen Ausgaben dazu. Dies umfasst z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem unberechtigt geführten Erbscheinsverfahren.
  2. Vermögensbezogene Ermittlungen
    Kosten, die anfallen, um Eigentumsverhältnisse, Werte oder Ansprüche zu ermitteln, fallen unter die abziehbaren Positionen.
  3. Sterbebezogene Aufwendungen
    Einmalige Ausgaben im Zusammenhang mit der Bestattung, wie Trauerfeier, Bekleidung der Angehörigen oder Grabmal, können berücksichtigt werden. Regelmäßige Leistungen, wie die Pflege des Grabes, gehören nicht dazu.
  4. Noch bestehende Verpflichtungen
    Zum Nachlass mindernd zählen offene Kredite, Rückzahlungsverpflichtungen oder ausstehende Zinszahlungen, sofern diese am Todestag aktuell waren. Bei besicherten Darlehen, etwa durch Lebensversicherungen, gelten spezielle Regelungen.
  5. Haftung in Gemeinschaft
    Wurden Schulden gemeinsam mit einer anderen Person aufgenommen, ist der Anteil des Verstorbenen zu berücksichtigen. In Partnerschaften wird im Zweifel geteilt, bei Alleinverdienern kann der volle Betrag einfließen.
  6. Belastungen auf Immobilien
    Hypotheken und vergleichbare Sicherheiten beeinflussen den Nachlasswert, sofern der gesicherte Betrag offen ist und vom Kreditgeber eingefordert wird.
  7. Verwaltung und Sicherung des Nachlassvermögens
    Dazu gehören unter anderem Kosten für Gläubigeraufrufe, das Aufsetzen eines Inventars oder die Regelung von Ansprüchen Dritter. Auch notwendige Maßnahmen durch vorläufig eingesetzte Personen zur Sicherung sind relevant.
  8. Durchführung letzter Anordnungen
    Wenn die Umsetzung testamentarischer Vorgaben wirtschaftliche Vorteile für bestimmte Personen mit sich bringt, kann ein anteiliger Abzug gerechtfertigt sein – etwa durch Einsparung anderer Verwaltungskosten.
  9. Lebenslange Rechte mit rechnerischem Gegenwert
    Nutzungsrechte wie Wohnnutzung oder Nießbrauch werden mit ihrem rechnerischen Wert angesetzt, sofern sie nicht erst durch testamentarische Verfügung entstanden sind.
  10. Steuerliche Rückstände
    Unbeglichene Abgaben, für die der Verstorbene verantwortlich war, sowie angemessene Honorare für steuerliche Beratung zählen zu den abzugsfähigen Belastungen.
  11. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
    Bleibt der Ehepartner beim Erbe unberücksichtigt, kann ein Ausgleichsanspruch den Nachlass mindern.

 

Nicht zu berücksichtigen sind: 

  • Interne Auseinandersetzungen zwischen Begünstigten 
  • Gebühren rund um die Testamentseröffnung oder Antragstellung bei klarer Rechtslage 
  • Pflege des Grabes nach der Beerdigung 
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