Erbschleicherei – Wie sich unberechtigte Personen ins Erbe drängen
In sensiblen Phasen des Lebens, besonders im hohen Alter oder bei Krankheit, sind Menschen besonders verletzlich. In solchen Momenten treten mitunter Personen auf den Plan, die sich mit gezielten Absichten in das Leben des künftigen Erblassers einbringen. Ziel dieser Handlungen ist nicht selten, im Testament berücksichtigt zu werden – ein Verhalten, das als Erbschleicherei bezeichnet wird. 

Wenn Nähe nicht ehrlich gemeint ist
Der Begriff selbst ist umgangssprachlich, aber weit verbreitet. Gemeint ist damit, dass jemand durch gezielte Einflussnahme oder emotionale Manipulation versucht, eine testamentarische Begünstigung zu erreichen. Typisch ist das Auftreten als hilfsbereiter Freund, neuer Lebenspartner oder Betreuer, der sich zunehmend unentbehrlich macht. 

Die rechtliche Lage
Obwohl es keinen eigenen Paragrafen gibt, der Erbschleicherei direkt unter Strafe stellt, können damit verbundene Handlungen rechtlich sehr wohl Konsequenzen nach sich ziehen. Das deutsche Erbrecht basiert auf der sogenannten Testierfreiheit – jede Person darf frei entscheiden, wer ihr Vermögen erhält. Dennoch schützt das Gesetz bestimmte Angehörige über den Pflichtteil, der ihnen zusteht, selbst wenn sie enterbt wurden. 

Auffällige Veränderungen im Umfeld
Wird ein älterer Mensch zunehmend von gewohnten Bezugspersonen isoliert oder trifft plötzlich weitreichende Entscheidungen zugunsten neuer Begleiter, kann das misstrauisch machen. Solche Konstellationen sind besonders dann problematisch, wenn es zuvor klare testamentarische Regelungen gab, die plötzlich geändert werden. 

Juristische Möglichkeiten
Bei konkreten Hinweisen auf unlauteres Verhalten gibt es verschiedene Handlungswege. Ein Testament kann etwa dann angefochten werden, wenn es unter Täuschung, Drohung oder anderen unzulässigen Umständen entstanden ist. Hier greift § 2078 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – allerdings nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes. 

Erbunwürdigkeit als letztes Mittel
In besonders schweren Fällen kann das Nachlassgericht feststellen, dass eine Person nicht erben darf. Das ist unter anderem dann möglich, wenn sie den Erblasser unter Druck gesetzt, von der Testamentserrichtung abgehalten oder arglistig getäuscht hat. Die rechtlichen Grundlagen sind in § 2339 BGB geregelt. 

Mögliche Straftaten
Auch wenn das Verhalten als solches nicht ausdrücklich im Strafrecht geregelt ist, können einzelne Aktionen durchaus strafbar sein. Dazu gehören beispielsweise: 

  • Ausübung von Zwang 
  • Vortäuschung falscher Tatsachen mit finanziellen Motiven 
  • Eingriffe in bestehende Schriftstücke 

 

Im Extremfall kann sogar eine Gefährdung des Lebens vorliegen, was zu schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen führen würde. 

Handeln mit Bedacht
Verdachtsmomente sollten immer gründlich geprüft werden. Überstürztes Vorgehen oder unbelegte Anschuldigungen können rechtlich zurückschlagen. Eine fundierte Beratung durch eine Fachperson im Erbrecht ist in solchen Fällen der sinnvollste erste Schritt, um mögliche Maßnahmen rechtssicher abwägen zu können. 

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