Was bedeutet ein Freibetrag?
Ein Freibetrag ist ein festgelegter Geldbetrag, der bei der Steuerberechnung unberücksichtigt bleibt. Dadurch sinkt die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens, was zu einer geringeren steuerlichen Belastung führt. 

Welche Freibeträge gibt es? 

Direkt im Steuertarif enthaltene Beträge
Bestimmte Entlastungen sind bereits in die Berechnungsgrundlagen der Lohnsteuer eingearbeitet. Sie gelten automatisch und müssen nicht beantragt werden:

  • Der Grundfreibetrag deckt das Existenzminimum ab und beträgt im Jahr 2025 12.096 Euro pro Person.
  • Für Beschäftigte wird pauschal ein Betrag in Höhe von 1.230 Euro als Ausgleich für berufliche Ausgaben berücksichtigt.
  • Kleinere private Aufwendungen werden mit einem fixen Betrag von 36 Euro für Einzelpersonen bzw. 72 Euro für Verheiratete erfasst. 

 

Diese Werte sind bereits in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und gelten für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. 

Steuerliche Vorteile in besonderen Fällen
Für Personen mit bestimmten Einkommensarten oder Lebensphasen gelten zusätzliche Steuervergünstigungen. Wer Versorgungsbezüge wie eine Pension erhält, kann einen eigenen Freibetrag geltend machen. Auch ältere Arbeitnehmer profitieren unter Umständen von einem separaten Entlastungsbetrag. Solche Ermäßigungen hängen von individuellen Voraussetzungen ab und wirken sich auf das zu versteuernde Einkommen aus.

Freibeträge nach Antragstellung
Wenn jährlich wiederkehrende Ausgaben entstehen, die über einem festgelegten Schwellenwert liegen, kann beim Finanzamt ein steuerlicher Vorteil beantragt werden. Dazu zählen unter anderem lange Arbeitswege, Krankheitskosten oder Unterhaltspflichten. Übersteigen diese Belastungen 600 Euro jährlich, ist eine Eintragung möglich. Nach Genehmigung erfolgt die Erfassung im System der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). In diesem Fall ist eine Einkommensteuererklärung verpflichtend.

Familienbezogene Erleichterung
Für Kinder existieren eigene Freibeträge, die nicht auf die Lohnsteuer, sondern auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wirken. Im Jahr 2025 gilt: 

  • 3.336 Euro je Elternteil bzw. 6.672 Euro bei gemeinsamer Veranlagung.
  • Zusätzlich ein Betrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro bei Zusammenveranlagung.

 

Somit ergibt sich eine maximale steuerliche Entlastung in Höhe von 9.600 Euro je Kind.

Abgrenzung zur Sozialversicherung
Obwohl steuerlich begünstigt, beeinflussen diese Beträge nicht die Höhe der Sozialabgaben. Für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zählt weiterhin das volle Bruttoeinkommen. 

Gesetzliche Grundlagen und Neuerungen
Regelungen zur Eintragung finden sich in § 39a EStG. Wird ein Betrag in den ELStAM erfasst, folgt daraus eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 46 EStG. Für die Sozialabgaben gelten andere Maßstäbe (§ 14 SGB IV). Ende 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend angehoben; die rechtliche Prüfung zur Angemessenheit dieser Beträge ist aktuell noch nicht abgeschlossen.

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