Bedeutung und rechtlicher Rahmen
Der sogenannte Gesellschaftsvertrag ist bei einer Aktiengesellschaft (AG) unter der Bezeichnung Satzung bekannt. Dieses Dokument bildet das rechtliche Fundament der Gesellschaft und enthält verbindliche Regelungen zur Organisation, inneren Struktur sowie zu den Rechten der Anteilseigner. Maßgeblich ist hier das Aktiengesetz (AktG), das strenge Vorgaben macht.
Eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen ist lediglich zulässig, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Diese systematische Beschränkung, bekannt als Satzungsstrenge, dient dem Schutz der Beteiligten und sichert eine einheitliche Strukturierung.
Formale Anforderungen
Für die Gültigkeit der Satzung ist eine öffentliche Beurkundung notwendig. Dabei dokumentiert eine Notarin oder ein Notar den Vertrag offiziell. Es ist zulässig, wenn die Gründenden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erscheinen – entscheidend ist ein einheitliches, ordnungsgemäß erstelltes Protokoll.
Eine Beglaubigung durch ausländische Stellen ist akzeptabel, sofern die beurkundende Person eine gleichwertige Qualifikation aufweist und das Verfahren mit deutschen Maßstäben vergleichbar ist. Wird die Gründung durch Dritte vorgenommen, ist eine formgerechte Vollmacht erforderlich, die notariell beglaubigt sein muss. Auch nachträgliche Zustimmungen unterliegen denselben Anforderungen.
Unverzichtbare Inhalte
Bestimmte Angaben müssen verpflichtend enthalten sein, damit die Satzung rechtswirksam ist:
- Der vollständige Unternehmensname mit Angabe der Rechtsform
- Der festgelegte Ort innerhalb der Bundesrepublik
- Der konkrete Zweck der Geschäftstätigkeit
- Die Höhe des Startkapitals (mindestens 50.000 €)
- Die Art der Aktienstruktur (z. B. Stückelung)
- Die Entscheidung zwischen Namens- oder Inhaberaktien
- Die Zahl der Personen, die das Leitungsorgan bilden
Unternehmensname und juristischer Sitz
Die Firma muss erkennbar machen, dass es sich um eine AG handelt. Der gewählte Sitz legt fest, wo sich der Verwaltungsschwerpunkt befindet und welches Registergericht zuständig ist.
Inhaltliche Ausrichtung
Die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs muss spezifisch sein. Oberflächliche Formulierungen sind nicht ausreichend. So wird sichergestellt, dass Externe sofort verstehen, womit sich das Unternehmen befasst.
Änderungen durch Gesellschafterbeschluss
Sollten spätere Anpassungen an der Satzung notwendig werden, bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses durch die Hauptversammlung. Hierfür ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln des vertretenen Kapitals erforderlich. Diese hohe Schwelle verhindert kurzfristige Eingriffe in die Grundstruktur und sorgt für Stabilität.