Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine verstorbene Person keine wirksame Verfügung von Todes wegen, beispielsweise ein Testament oder einen Erbvertrag, hinterlassen hat. Das Gesetz bestimmt dann, welche Personen den Nachlass erhalten und in welchem Verhältnis dieser verteilt wird. Maßgeblich sind dabei insbesondere die familiären Beziehungen zum Verstorbenen. Für Ehepartner bestehen zusätzlich besondere Vorschriften.
Einteilung der Verwandten
Das BGB ordnet die Angehörigen verschiedenen Erbordnungen zu. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist, desto höher ist die Rangfolge. Nach dem in § 1930 BGB geregelten Ausschlussprinzip verhindert bereits das Vorhandensein eines Angehörigen einer näheren Ordnung, dass Personen einer nachfolgenden Gruppe erben. Dadurch entsteht eine eindeutige Rangfolge innerhalb der Familie.
Abkömmlinge als vorrangige Erben
Die erste Ordnung wird nach § 1924 BGB durch die Abkömmlinge des Verstorbenen gebildet. Dazu gehören Kinder sowie deren Nachkommen. Sind mehrere Kinder vorhanden, wird das für sie bestimmte Vermögen grundsätzlich zu gleichen Teilen verteilt. Enkel kommen nur unmittelbar zum Zuge, wenn ihr Elternteil, der vom Erblasser abstammt, bereits verstorben ist. In diesem Fall übernehmen sie gemeinsam dessen Position und teilen sich den entsprechenden Anteil. Dieses sogenannte Stammesprinzip sorgt dafür, dass jeder Familienzweig entsprechend berücksichtigt wird.
Eltern und deren Nachkommen
Fehlen Abkömmlinge, richtet sich die Erbfolge nach § 1925 BGB. Nun werden die Eltern und deren Nachkommen einbezogen. Sind Vater und Mutter zum Zeitpunkt des Erbfalls noch am Leben, erhalten sie jeweils die Hälfte. Ist einer von beiden vorher verstorben, geht dessen Anteil auf seine Kinder über. Auf diese Weise können die Geschwister des Verstorbenen zum Zuge kommen. Leben diese ebenfalls nicht mehr, können wiederum deren Kinder, also Nichten und Neffen, nachrücken.
Großeltern und entferntere Angehörige
Wenn keine Personen der ersten beiden Ordnungen vorhanden sind, folgen nach § 1926 BGB die Großeltern und deren Nachkommen. In diesem Zusammenhang können auch Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen eine Rolle spielen. Erst danach werden Urgroßeltern und noch entferntere Angehörige einbezogen. Solche Konstellationen sind allerdings vergleichsweise selten, da meistens nähere Familienmitglieder vorhanden sind.
Die Stellung des Ehepartners
Für verheiratete Personen enthält § 1931 BGB eine eigenständige Regelung. Der überlebende Partner besitzt ein gesetzliches Erbrecht, obwohl er nicht zu den Verwandten zählt. Seine Quote richtet sich danach, mit welchen Familienangehörigen er sich den Nachlass teilt. Neben Abkömmlingen beträgt der Anteil zunächst ein Viertel. Sind nur Personen der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, steht ihm grundsätzlich die Hälfte zu.
Einfluss der Zugewinngemeinschaft
Auch der Güterstand einer Ehe wirkt sich auf die Höhe des Erbteils aus. Haben die Eheleute keine andere Vereinbarung getroffen, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach § 1371 BGB erhöht sich die Quote des überlebenden Partners in diesem Fall pauschal um ein zusätzliches Viertel. Zusammen mit dem regulären Anteil kann der Ehepartner neben Kindern somit die Hälfte des Vermögens erhalten.
Regelungen bei Gütertrennung
Wurde Gütertrennung vereinbart, erfolgt die Berechnung anders. Bei einem Kind teilen sich Ehepartner und Kind den Nachlass jeweils zur Hälfte. Bei zwei Kindern erhalten alle drei Beteiligten den gleichen Anteil. Sind mindestens drei Kinder vorhanden, verbleibt dem überlebenden Partner grundsätzlich ein Viertel. Fehlen Abkömmlinge, Angehörige der zweiten Ordnung und Großeltern vollständig, fällt ihm der gesamte Nachlass zu.
Zusammenfassung
Die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen eine geregelte Vermögensnachfolge, wenn keine eigene letztwillige Verfügung getroffen wurde. Entscheidend sind die familiäre Nähe, die Rangordnung der Angehörigen und bei verheirateten Personen zusätzlich der jeweilige Güterstand.